Transport nach Unfall - Wie kommt die Verletzte zum Arzt?

BGETEM (September 2020): Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

Die Monteurin Sonja L. rutscht in der Fertigungshalle von einer Leiter ab und stürzt auf den Boden. Sie kann den linken Arm nicht mehr bewegen und zieht sich schmerzhafte Prellungen am Bein zu. Zwei Kollegen leisten Erste Hilfe. Sie sind sich einig – Frau L. muss einen Arzt aufsuchen.

Aber welchen und wie kommt sie dort­hin? Der Transport mit dem Privatwagen würde am schnellsten gehen. Aber ist das erlaubt? Muss man nicht immer einen Ret­tungswagen rufen? Bin ich versichert, wenn ich die Verletzte ins Krankenhaus bringe und unterwegs passiert etwas – und kann ich für Fehler belangt werden?

Pflicht zur Erste-Hilfe-Leistung

Eines vorweg – wer hilft, macht grund­sätzlich nichts falsch. Falsch wäre es nur, nichts zu tun. Die beiden Kollegen am Unfallort sind sich einig – Sonja L. muss schnell geholfen werden. Dieses für die meisten Menschen selbstverständliche Handeln ist in Deutschland auch gesetzlich verankert: Wer eine Hilfeleistung vor­sätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass ein Verletzter keine rechtzeitige Hilfe erhält, macht sich strafbar (siehe Kasten). Doch wie hat die Hilfe konkret auszusehen?

Schnelle Entscheidung                                         

Die verletzte Monteurin liegt am Boden. Wie die beiden Kollegen Sonja L. jetzt am besten helfen können, ist auf dem Plakat „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ abgebildet. Es kann im Medienportal der BG ETEM (www.bgetem.de, Webcode M18465599) bezogen werden.

Im Beispielbetrieb hängt das Plakat aus. Darauf ist auch der betriebliche Erst­helfer eingetragen, den die beiden sofort benachrichtigen. Er entscheidet nach der Kontrolle der Vitalfunktionen und der Ruhigstellung des Armes, ob und wie Frau L. zu einem von den Berufsgenossenschaften zugelassenen Durchgangsarzt (D-Arzt) oder ins Krankenhaus gebracht wird. Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung der Patientin.

Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.

Soll ein Ersthelfer oder ein anderer Kollege den Transport begleiten? Diese Entscheidung muss der Hilfeleistende nach bestem Wissen fällen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist also der gesunde Menschenverstand.

Wohin mit der Verletzten?

Art und Schwere der Verletzung sind maßgeblich für die Entscheidung, welcher Arzt oder welches Krankenhaus aufgesucht wird. Wichtig ist eine schnelle medizinische Versorgung.

  1. Wo möglich, sollte der oder die Verletzte direkt einem D-Arzt vorgestellt werden. D-Ärzte sind als Facharzt für Unfallchirurgie niedergelassen oder als solche in einem Krankenhaus tätig. Die Anschriften der D-Ärzte in Betriebsnähe können auf der Website der BG ETEM ermittelt werden (www.bgetem.de, Webcode: 12880637).
  2. Die Behandlung kleinerer Verletzungen ist auch durch einen Arzt oder eine Ärztin ohne D-Arzt-Zulassung in unmittelbarer Nähe des Betriebes möglich. Bei kurzer Behandlungsdauer von maximal einer Woche ist eine zusätzliche Vorstellung beim D-Arzt nicht notwendig.
  3. Bei schweren Verletzungen ist der Rettungsdienst zu rufen. Der Notarzt veranlasst die Einweisung in ein von den Berufsgenossenschaften bezeichnetes Krankenhaus.
  4. Liegt ausschließlich eine Verletzung der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist möglichst der nächstgelegene Facharzt zu konsultieren.

Die Kollegen von Sonja L. entscheiden, einen Rettungswagen zu rufen.

Wer trägt die Kosten?

Jeder Versicherte sollte Kenntnisse in Erster Hilfe haben und außerdem wissen, welche Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb zuständig ist. Der behandelnde Arzt benötigt diese Auskunft, da die Leistungen z. B. bei einem Arbeitsunfall nicht über die Krankenkasse, sondern mit der BG des Betriebes abrechnet werden. Mitgliedsbetriebe der BG ETEM können einen Aushang mit den für das eigene Unternehmen wichtigen Ansprechpartnern im Internet erstellen und ausdrucken (www.bgetem.de, Webcode: aushang).

Der Krankenwagen bringt Sonja L. zur Rettungsstelle. Die Pflegekraft fragt nach der zuständigen BG. Zum Glück hat der Betrieb von Frau L. allen Beschäftigten eine Versichertenkarte der BG ETEM zur Verfügung gestellt. So kann die Verletzte schnell die nötigen Informationen weitergeben. Betriebe können die Karte in einer kostenfreien Standardversion oder mit Eindruck des eigenen Logos für einen geringen Preis online bestellen (www.bgetem.de, Webcode 17801067). Damit machen sie Wertschätzung und Schutz für ihre Beschäftigten sichtbar. Zudem wissen die Versicherten dadurch, dass die BG ETEM für Leistungen nach einem Arbeitsunfall zuständig ist.

Versicherungsschutz

Jeder Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – ist während der Erstbetreuung des Verletzten gesetzlich gegen Unfälle versichert. Nur wenn ein Hilfeleistender völlig unvernünftige und absolut nicht nachvollziehbare Überlegungen anstellt und deshalb die Situation falsch einschätzt, ist ihm dies später vorzuwerfen.

Unabhängig vom Verkehrsmittel sind auch der notwendige Transport und die Begleitung des Verletzten Teil der Ersten Hilfe. Folglich sind sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte dabei versichert.

 

Hannah Schnitzler, Dr. Ronald Unger

Helfen ohne Angst

Durch eine Erste-Hilfe-Leistung sollen drohende Gefahren, etwa durch eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands oder durch Eintreten eines Herz-Kreislauf-Stillstandes, von einem Verletzten oder Erkrankten abgewendet werden. Die Pflicht, bei Unglücksfällen und Gefahren Hilfe zu leisten, ergibt sich aus § 323c Strafgesetzbuch. Wer eine Hilfeleistung vorsätzlich unterlässt, macht sich strafbar. Resultiert aus der Hilfeleistung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Verunfallten, so kann der Helfende hierfür nicht strafrechtlich belangt werden, sofern er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Umstand der Ausnahmesituation des Notfalls entsprechend gehandelt hat.

Solange der Helfende nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unsachgemäß vorgeht, kann gegen ihn grundsätzlich auch kein Schadensersatzanspruch erhoben werden. Dies gilt sowohl für Körperschäden als auch Sachschäden (z. B. zerschnittene Kleidung) des Verletzten. Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn jemand bewusst eine Verletzung zufügt bzw. diese billigend in Kauf nimmt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Helfende gemessen an seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten einfachste Überlegungen und Regeln der Ersten Hilfe, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet hat.

etem 4/2020