Versicherungsschutz

DGUV (April 2020): COVID-19 ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Infektionskrankheit stellt somit eine Allgemeingefahr dar. Damit erfüllt sie im Regelfall nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, denn die Betroffenheit ergibt sich zufällig und unabhängig von der versicherten Tätigkeit. Ggf. kommt eine Berufskrankheit in Betracht.

COVID-19 ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Infektionskrankheit stellt somit eine Allgemeingefahr dar. Damit erfüllt sie im Regelfall nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, denn die Betroffenheit ergibt sich zufällig und unabhängig von der versicherten Tätigkeit.

Als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung kommt aber eine Berufskrankheit (Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste) in Betracht. Dies setzt voraus, dass der oder die Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, nachdem eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit gestellt wird.