Einsatz von Leitern: So oft wie nötig, so wenig wie möglich

BGHW (14.10.2021): Die BGHM gibt Tipps für den sachgerechten Umgang mit Aufstiegen

Sie führen uns hoch hinaus, lassen uns aber auch in die Tiefe stürzen: Bei einem großen Teil aller Absturzunfälle in Betrieben sowie auf Bau- und Montagestellen handelt es sich um Stürze von Leitern. Mit Blick auf den Arbeitsschutz gilt daher, bei hochgelegenen Arbeitsplätzen nur als letzte Option auf Leitern zurückzugreifen. Was zu beachten ist, wenn diese dann doch zum Einsatz kommen, erklärt Kathrin Stocker, Präventionsexpertin und Aufsichtsperson bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).

Zwar dürften leiterlose Betriebe oder Baustellen eine Vision bleiben, aber der Einsatz der Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen ist mittlerweile durch verschiedene Regularien deutlich begrenzt, unter anderem durch die Betriebssicherheitsverordnung und die erläuternde Technische Regel für Betriebsstätten TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“. Grundsätzlich sind Leitern nur dann zu verwenden, wenn es wegen einer geringen Gefährdung und kurzen Verwendungsdauer nicht verhältnismäßig ist, andere, sicherere Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühne, Gerüst oder fahrbare Arbeitsbühne zu verwenden. Zudem muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass der Zugang und Abgang sowie die Arbeiten sicher auf der Leiter durchgeführt werden können. „Bei der Prüfung auf Verhältnismäßigkeit müssen außerdem die baulichen Gegebenheiten berücksichtigt werden“, sagt BGHM-Expertin Stocker. So können beispielsweise in sehr engen Räumlichkeiten oftmals keine alternativen Arbeitsmittel zum Einsatz kommen. Wird eine Leiter verwendet, muss dies in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden. 

Die Leiter als Verkehrsweg

Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen zu verwenden ist dann zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal fünf Meter beträgt. Stufenleitern bieten generell einen besseren Halt, es sind aber auch Sprossenleitern zulässig. Wichtig ist, dass auf einen sicheren Anlegewinkel und einen Leiterüberstand von einem Meter an der Austrittsstelle geachtet wird; ab einer Leiterlänge von drei Metern ist eine Fußverbreiterung vorgeschrieben. Verboten ist es, Stehleitern als Anlegeleitern zu verwenden sowie von diesen aus auf Maschinen oder Bauteile überzusteigen.

Die Leiter als Arbeitsplatz

Eine Leiter als hochgelegenen Arbeitsplatz zu verwenden ist grundsätzlich nur bis zu einer Standhöhe von zwei Metern zulässig; werden nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt, ist jedoch eine Standhöhe zwischen zwei und fünf Metern erlaubt. Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, beispielsweise Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten. Bei allen Arbeiten auf Leitern muss der oder die Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe  stehen. „Podest- oder Plattformleitern bieten noch mehr Sicherheit als normale Anlege- und Stehleitern“, sagt Kathrin Stocker. Sprossenleitern dürfen nur in begründeten Fällen als Arbeitsplatz verwendet werden, etwa bei engen Schächten. 

Grundsätzlich gilt: „Prüfen und reduzieren Sie Ihren Leitereinsatz“, rät BGHM-Expertin Stocker. „Ersetzen Sie Leitern möglichst durch Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen.“

Der sichere Einsatz von Leitern war auch Thema einer BGHM-Fachveranstaltung am 12. Oktober. Expertinnen und Experten der BGHM informierten in zahlreichen Vorträgen zu den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und wie diese bestmöglich in die Praxis umgesetzt werden können. Die BGHM bietet Arbeitsschutz-Verantwortlichen in ihren Mitgliedsunternehmen regelmäßig die Möglichkeit, an Fachveranstaltungen zu relevanten Themen der Holz- und Metallbranche teilzunehmen.

Mehr Informationen zu den Fachveranstaltungen finden Sie auf www.bghm.de, Webcode 834.