Berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen

von Katrin Höhn zuletzt geändert: 2020-04-09T08:48:05+01:00
DGUV (08.04.2020): Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können an vielen Arbeitsplätzen und in vielen Einrichtungen entstehen. Wie können Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie andere Besucherinnen und Besucher geschützt werden? Antworten auf diese Fragen haben wir Ihnen hier zentral zusammengestellt.

Berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen

Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.

Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die BioStoffV und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), erstellt vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS).

Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien.

Ergänzend zur TRBA 250 enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen "beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", die sich analog auf den Umgang mit 2019-nCoV übertragen lassen.

Weiterführende Informationen zum Arbeitsschutz finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter folgenden Links:

Informationen für Betriebe und Beschäftigte

Da sich die Infektionskrankheit jedoch rasant in der Bevölkerung ausbreitet und zunehmend alle Beschäftigten durch den Kontakt zu anderen Personen Gefahr laufen, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, unabhängig von der nachgegangenen Beschäftigung, stellen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für ihre Unternehmen und Beschäftigten vielfältige Informationen und Handlungshilfen auf eigenen Sonderseiten zum Schutz der Beschäftigten bereit:

Für einige spezifische Branchen (u.a. Gesundheitswesen, Logistik, Einzelhandel, Reinigungs- und Baugewerbe) haben wir ergänzend noch eine Übersicht zusammengestellt:

Hilfestellung zur betrieblichen Pandemieplanung

Die WHO hat am 11. März 2020 den Ausbruch des Coronavirus als "pandemisch" erklärt. In diesem Zusammenhang finden Sie als Hilfestellung unser Faltblatt "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung".

Versicherungsschutz

COVID-19 ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Infektionskrankheit stellt somit eine Allgemeingefahr dar. Damit erfüllt sie im Regelfall nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, denn die Betroffenheit ergibt sich zufällig und unabhängig von der versicherten Tätigkeit.

Als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung kommt aber eine Berufskrankheit (Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste) in Betracht. Dies setzt voraus, dass der oder die Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft der zuständige Unfallversicherungsträger.

Reisen nach Deutschland, innerhalb Deutschlands, sowie ins Ausland

Die Bundesregierung warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland - und auch innerhalb Deutschlands. In vielen Ländern ist mit zunehmend drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie mit Quarantänemaßnahmen zu rechnen.

Seit dem Abend des 17.03.2020 gilt in Deutschland ein Einreisestopp für Nicht-EU-Bürger. In wenigen Ausnahmen dürfen Drittstaatangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht oder im Fall eines dringenden Einreisegrundes (beispielsweise eine Beerdigung oder ein Gerichtstermin) einreisen. Die Durchreise durch Deutschland ist weiterhin für Staatsangehörige von EU-Staaten und ihre Angehörigen sowie für Bürger aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz erlaubt.

Einreisenden aus allen Ländern ist empfohlen, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben.

Das Auswärtige Amt hat am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Sie müssen mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens rechnen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Persönliche Schutzausrüstung:

Desinfektion

Testung und Management von Patienten und Kontaktpersonen

Mutterschutz

Umgang mit Verstorbenen